1. Änderungssatzung zur Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Wallenfels (Wasserabgabesatzung – WAS –)

13. Dezember 2023 : Folgende Änderungen wurden in die Satzung eingearbeitet:

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 bis 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Stadt Wallenfels folgende 

Ä n d e r u n g s s a t z u n g:

 § 1

Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Wallenfels vom 18.11.2021 

(1) § 4 Abs. 4 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Wallenfels vom 18.11.2021 wird wie folgt geändert: 

„(4) Die Stadt Wallenfels kann ferner das Benutzungsrecht ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. Das gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser.“ 

(2) § 13 Abs. 1 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Wallenfels vom 18.11.2021 wird wie folgt geändert: 

„(1) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten der Stadt Wallenfels, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, zu angemessener Tageszeit den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen und zum Wechseln der Wasserzähler, zum Erstellen von Geschossflächenaufmaßen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Stadt Wallenfels auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist. Zur Überwachung der satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten sind die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde berechtigt, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten. Der Grundstückseigentümer, ggf. auch die Benutzer des Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt.“ 

(3) § 15 Abs. 3 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Wallenfels vom 18.11.2021 wird wie folgt geändert: 

„(3) Die Stadt Wallenfels stellt das Wasser im Allgemeinen ohne Beschränkung zu jeder Tag- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung. Dies gilt nicht, soweit und solange die Stadt Wallenfels durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, bestehenden oder drohenden Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihr nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung gehindert ist. Die Stadt Wallenfels kann die Belieferung ablehnen, mengenmäßig und zeitlich beschränken oder unter Auflagen und Bedingungen gewähren, soweit das zur Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechtes der anderen Berechtigten erforderlich ist. Die Stadt Wallenfels darf ferner die Lieferung unterbrechen, um betriebsnotwendige Arbeiten vorzunehmen. Soweit möglich, gibt die Stadt Wallenfels Absperrungen der Wasserleitung vorher öffentlich bekannt und unterrichtet die Abnehmer über Umfang und voraussichtliche Dauer der Unterbrechung.“ 

(4) § 19a der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Wallenfels vom 18.11.2021 wird ersatzlos gestrichen. 

§ 2

Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. 

Wallenfels, 12. Dezember 2023
Stadt Wallenfels 

Jens Korn
Erster Bürgermeister