Einziehung des beschränkt-öffentlichen Weges von der Rathausgasse zum Leutenberg;

15. Januar 2025 : Ortsübliche Bekanntmachung der Absicht der Einziehung nach Art. 8 Abs. 2 S. 1 BayStrWG

Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG);
Einziehung des beschränkt-öffentlichen Weges von der Rathausgasse zum Leutenberg;
Ortsübliche Bekanntmachung der Absicht der Einziehung nach Art. 8 Abs. 2 S. 1 BayStrWG

I. 

Am 26.10.1964 erfolgte die Eintragung eines beschränkt-öffentlichen Weges von der Rathausgasse zum Leutenberg in das Bestandsverzeichnis für beschränkt-öffentliche Wege der Stadt Wallenfels (Blatt-Nr. 30). 

Der Stadtrat hat hierzu in seiner Sitzung vom 13.01.2025 (Tagesordnungspunkt 11 der öffentlichen Sitzung) einstimmig beschlossen, den am 26.10.1964 in das Bestandsverzeichnis eingetragenen beschränkt-öffentlichen Weg (Blatt-Nr. 30) von der Rathausgasse zum Leutenberg auf Grundlage von Art. 8 Abs. 1 S. 1 BayStrWG einzuziehen. Die Verwaltung wurde beauftragt, die Absicht der Einziehung i.S.v. Art. 8 Abs. 2 S. 1 BayStrWG ortsüblich bekannt zu machen. 

II. 

Der beschränkt-öffentliche Weg von der Rathausgasse zum Leutenberg beginnt am Aufgang zum Anwesen Rathausgasse 7 und führt vermutlich – soweit sich die alten Lagepläne noch nachvollziehen lassen – zwischen Anwesen Rathausgasse 7 und 8 zum Leutenberg. In der Praxis hat dieser Weg spätestens seit dem Bau der Anwesen Rathausgasse 7 und 8 keinerlei Bedeutung mehr und ist auch tatsächlich nicht mehr vorhanden. Eine Begehbarkeit ist ebenfalls seit Jahrzehnten nicht mehr gegeben. 

Der Weg ist – mit Ausnahme des Aufganges zu den Anwesen Rathausgasse 7 und 8 – auch nicht befestigt. Eine Beleuchtungseinrichtung ist nicht vorhanden. 

Der Aufgang zu den Anwesen Rathausgasse 7 und 8 hat damit ausschließlich (noch) Erschließungsfunktion, die von der Einziehung des beschränkt-öffentlichen Weges unberührt bleibt.   

III. 

Nach Art. 8 Abs. 1 S. 1 BayStrWG ist (u.a.) ein beschränkt-öffentlicher Weg einzuziehen, wenn er die Verkehrsbedeutung verloren hat. Vorliegend ist dies unstrittig gegeben. Die Einziehung des Weges bewirkt den Entzug der Zweckbestimmung als beschränkt-öffentliche Verkehrsfläche und damit das Entfallen des Gemeingebrauchs (Art. 8 Abs. 4, 14 BayStrWG). 

Die Absicht der Einziehung wird hiermit gem. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG ortsüblich bekanntgemacht. Die Bekanntmachung ersetzt und erübrigt die Feststellung der Beteiligten und deren gesonderte Unterrichtung. 

Die Unterlagen sind für die Dauer von drei Monaten, bis zum 17.04.2025, auf der Homepage der Stadt Wallenfels unter 

www.wallenfels.de/aktuelles/bekanntmachungen 

veröffentlicht. Sie können zudem in den Räumen des Rathauses Wallenfels, Zimmer Nr. 13 (1. OG), Rathausgasse 1, 96346 Wallenfels, zu den folgenden Öffnungszeiten eingesehen werden:

Montag-Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 13:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 13:00 - 17:30 Uhr

Während der Auslegungsfrist besteht für alle Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechte geltend zu machen und Einwendungen gegen die beabsichtigte Einziehung vorzubringen. Diese können bis zum Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Wallenfels erhoben werden. 

Nach Ablauf von drei Monaten ab dem Tag dieser Bekanntmachung ist vorgesehen, die Einziehung herbeizuführen. Ggf. vorgebrachte Einwendungen werden dann dem Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt. Sofern keine Einwendungen vorgebracht werden, wird die Einziehungsverfügung zu gegebener Zeit öffentlich bekannt gemacht. 

Wallenfels, 15.01.2025
Stadt Wallenfels 

Jens Korn
Erster Bürgermeister