Einziehung des öffentlichen Feld- und Waldweges „Brombeerweg“
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG);
Einziehung des öffentlichen Feld- und Waldweges „Brombeerweg“, Flur-Nummer 106/2 der Gemarkung Schnaid;
Ortsübliche Bekanntmachung der Absicht der Einziehung nach Art. 8 Abs. 2 S. 1 BayStrWG
I.
In das Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege in Schnaid (Blatt-Nr. 7) ist der öffentliche Feld- und Waldweg „Brombeerweg“, Flur-Nummer 106/2 der Gemarkung Schnaid, eingetragen.
Der Stadtrat hat hierzu in seiner Sitzung am 10.02.2025 (Tagesordnungspunkt 10.2) einstimmig beschlossen, den in das Bestandsverzeichnis eingetragenen öffentlichen Feld- und Waldweg (Blatt-Nr. 7) auf Grundlage von Art. 8 Abs. 1 S. 1 BayStrWG einzuziehen. Die Verwaltung wurde zudem beauftragt, die Absicht der Einziehung i.S.v. Art. 8 Abs. 2 S. 1 BayStrWG ortsüblich bekannt zu machen.
II.
Im Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege in Schnaid ist als Teil des Flurstückes mit der Flur-Nummer 106/2 der Gemarkung Schnaid der „Brombeerweg“ eingetragen. Der Weg hat eine Fläche von ca. 485 m² und beginnt bei der Einmündung der Gemeindeverbindungsstraße Kleinthiemitz – Voglerei – Mittlere Schnaid – Berghaus bei der Flur-Nummer 124 der Gemarkung Schnaid und verläuft zwischen den Grundstücken mit den Flur-Nummern 124, 125, 126 und 127 (jeweils Gemarkung Schnaid). Der Weg endet an der Gemeindegrenze Forstbezirk Schnappenhammer bei dem Flurstück mit der Flur-Nummer 126 der Gemarkung Schnaid.
Der öffentliche Feld- und Waldweg „Brombeerweg“ hat seine Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht verloren und hat damit ausschließlich noch Erschließungsfunktion für die angrenzenden Grundstücke mit den Flurnummern 124, 125, 126 und 127 der Gemarkung Schnaid.
III.
Nach Art. 8 Abs. 1 S. 1 BayStrWG ist (u.a.) ein öffentlicher Feld- und Waldweg einzuziehen, wenn er die Verkehrsbedeutung verloren hat. Vorliegend ist dies unstrittig gegeben. Die Einziehung des Weges bewirkt den Entzug der Zweckbestimmung als beschränkt-öffentliche Verkehrsfläche und damit das Entfallen des Gemeingebrauchs (Art. 8 Abs. 4, 14 BayStrWG).
Die Absicht der Einziehung wird hiermit gem. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG ortsüblich bekanntgemacht. Die Bekanntmachung ersetzt und erübrigt die Feststellung der Beteiligten und deren gesonderte Unterrichtung.
Die Unterlagen sind für die Dauer von drei Monaten, bis zum 23.05.2025, auf der Homepage der Stadt Wallenfels unter
www.wallenfels.de/aktuelles/bekanntmachungen
veröffentlicht. Sie können zudem in den Räumen des Rathauses Wallenfels, Zimmer Nr. 13 (1. OG), Rathausgasse 1, 96346 Wallenfels, zu den folgenden Öffnungszeiten eingesehen werden:
Montag bis Freitag | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
Dienstag | 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
Donnerstag | 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr |
Während der Auslegungsfrist besteht für alle Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechte geltend zu machen und Einwendungen gegen die beabsichtigte Einziehung vorzubringen. Diese können bis zum Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Wallenfels erhoben werden.
Nach Ablauf von drei Monaten ab dem Tag dieser Bekanntmachung ist vorgesehen, die Einziehung herbeizuführen. Ggf. vorgebrachte Einwendungen werden dann dem Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt. Sofern keine Einwendungen vorgebracht werden, wird die Einziehungsverfügung zu gegebener Zeit öffentlich bekannt gemacht
Wallenfels, 24.02.2025
Stadt Wallenfels
Jens Korn
Erster Bürgermeister