Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)

28. September 2021 : Teilstück des beschränkt öffentlichen Weges "Marktplatz über die Rodach zum Schleusenweg" wird entwidmet

Verfügung zur Einziehung eines Teilstücks des beschränkt öffentlichen Weges „Marktplatz über die Rodach zum Schleusenweg“, Gemarkung Wallenfels, nach Art. 8 BayStrWG

Die Stadt Wallenfels zieht als Straßenbaubehörde nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) nach Beschlussfassung des Stadtrates in seiner Sitzung am 20.09.2021, TOP 5, das Wegerecht für das Teilstück des beschränkt-öffentlichen Weges „Marktplatz über die Rodach zum Schleusenweg“ welches über die Fl.Nr. 233, Gemarkung Wallenfels, führt (Weg zur ehemaligen Bäckerei Stumpf, Marktplatz 8), ein.

Das einzuziehende Teilstück ist im Lageplan magentafarben gekennzeichnet.

Diese Verfügung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und wird mit Ablauf eines Monats nach ihrer Veröffentlichung rechtswirksam.

Rechtsbehelfsbelehrung: 

Gegen diese Verfügung können Sie Klage erheben. Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Verfügung bei dem 

Bayerischen Verwal­tungsgericht in Bayreuth
Friedrichstr. 16
95444 Bayreuth

schriftlich oder zur Nieder­schrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Stadt Wallenfels) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel an­geben. Der Klageschrift sollen Sie diese Verfügung in Urschrift oder Abschrift beifü­gen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Betei­ligten beifügen. 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Verfügung Widerspruch ein­zulegen. 

Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig. 

Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsge­richten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu ent­richten.

Wallenfels, den 27.09.2021

Jens Korn
Erster Bürgermeister