Satzung über die Märkte in der Stadt Wallenfels (Marksatzung)
Die Stadt Wallenfels erlässt gemäß Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende
S a t z u n g:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die Märkte in der Stadt Wallenfels.
(2) In der Stadt Wallenfels werden nachfolgende Märkte abgehalten:
1. Ostermarkt (einmaliger Markt in der Fastenzeit, die Festsetzung des Markttages erfolgt jährlich durch die Stadt Wallenfels, 10 Uhr bis 18 Uhr).
2. Weihnachtsmarkt (einmaliger Markt am ersten Adventssonntag, 10 Uhr bis 18 Uhr).
3. Feierabendmarkt (ganzjähriger Markt jeden ersten und dritten Donnerstag im Monat, 15 Uhr bis 19 Uhr, in den Wintermonaten ggf. abweichend).
(3) Zum Marktplatz für den Ostermarkt und die Feierabendmärkte wird der Marktplatz bestimmt. Der Weihnachtsmarkt wird auf dem Vorplatz und im Kulturzentrum Wallenfels, Jakob-Degen-Straße 1, abgehalten.
(4) Während der Märkte soll den umliegenden Ladengeschäften und Gaststätten eine Ladenöffnung grundsätzlich möglich sein.
§ 2
Marktaufsicht
(1) Die Marktaufsicht obliegt der Stadt Wallenfels.
(2) Die Marktaufsicht kann alle zur reibungslosen Abwicklung des Marktbetriebes erforderlichen Anordnungen treffen. Die Marktteilnehmer haben den Anordnungen des Aufsichtspersonals Folge zu leisten.
(3) Dem Aufsichtspersonal ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten.
§ 3
der Verkaufsplätze
Die Verkaufsplätze werden als Tagesplätze vergeben und am Markttag durch die Marktaufsicht zugewiesen.
§ 4
Marktgebühren und Abrechnung
Für die Marktgebühren gilt die Markgebührensatzung zu dieser Marktsatzung.
§ 5
Allgemeine Ordnungsvorschriften
(1) Der Marktplatz darf frühestens eine Stunde vor Marktbeginn bezogen und muss spätestens eine Stunde nach Beendigung der jeweiligen Verkaufszeit geräumt sein.
(2) Anlieferfahrzeuge sind nach dem Entladen vom Marktgelände zu entfernen, sofern diese nicht als Verkaufseinrichtung benutzt werden. Im Streitfall entscheidet die Marktaufsicht.
(3) Der Inhaber eines Standes oder Platzes ist für die Reinhaltung des Standes oder Platzes und der davor gelegenen Gänge und für den sicheren Zustand seiner Anlagen verantwortlich. Jede Verunreinigung des Marktplatzes über das unvermeidliche Maß hinaus ist zu unterlassen. Abfälle dürfen nicht in den Marktbereich eingebracht werden.
(4) Melden sich mehr Marktbeschicker als Verkaufsplätze vorhanden sind, so werden die Verkaufsplätze nach der Zuverlässigkeit sowie der Bekanntheit und dem Bewährungsgrad der Bewerber zugewiesen.
(5) Verboten ist:
1. das Anbieten von Waren durch lautes Ausrufen oder im Umhergehen,
2. das Betteln,
3. das Mitbringen von Tieren in den unmittelbaren Bereich der Marktstände und das freie Umherlaufenlassen von Tieren,
4. das Verstellen der Gänge,
5. das Beschädigen des Marktplatzes und der vorhandenen Einrichtungen.
(6) Das Schutz- und Hygienekonzept für Märkte in der Stadt Wallenfels ist als verbindlich anzuerkennen.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
1. einen Platz in Anspruch nimmt, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist, oder die Fläche des ihm zugewiesenen Standes oder Platzes nicht unerheblich überschreitet;
2. den allgemeinen Ordnungsvorschriften des § 5 zuwiderhandelt;
3. den Anordnungen der Marktaufsicht zuwiderhandelt.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 17. Juni 1999 außer Kraft.
Wallenfels, 24. November 2020
Stadt Wallenfels
Jens Korn
Erster Bürgermeister